Rechtsprechung
BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 93/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Vorliegen eines besonders schweren Nachteil (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG)
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bei unterlassener fachgerichtlicher Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht - Werturteile auch in Frageform möglich - jedoch Fehlen von Annahmegründen, da auch bei Zurückverweisung keine andere ... - Wolters Kluwer
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung einer Äußerung; Einordnung von Fragesätzen als Werturteile; Abwägung der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre des von den Äußerungen Betroffenen
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bei unterlassener fachgerichtlicher Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht - Werturteile auch in Frageform möglich - jedoch Fehlen von Annahmegründen, da auch bei Zurückverweisung keine andere ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung einer Äußerung; Einordnung von Fragesätzen als Werturteile; Abwägung der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre des von den Äußerungen Betroffenen
- rechtsportal.de
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung einer Äußerung; Einordnung von Fragesätzen als Werturteile; Abwägung der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre des von den Äußerungen Betroffenen
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bei unterlassener fachgerichtlicher Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht - Werturteile auch in Frageform möglich - jedoch Fehlen von Annahmegründen, da auch bei Zurückverweisung keine andere ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Sinzig, 25.09.2013 - 10 C 322/13
- BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 93/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 93/14
Das Amtsgericht, das mit vertretbarer Begründung das Vorliegen echter Fragen verneint, verkennt, dass auch Fragesätze als Werturteile einzuordnen sein können, und unterlässt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der persönlichen Ehre des von den Äußerungen Betroffenen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; EGMR, von Hannover v. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 u. 60641/08, §§ 108-113). - EGMR, 07.02.2012 - 40660/08
Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie …
Auszug aus BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 93/14
Das Amtsgericht, das mit vertretbarer Begründung das Vorliegen echter Fragen verneint, verkennt, dass auch Fragesätze als Werturteile einzuordnen sein können, und unterlässt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der persönlichen Ehre des von den Äußerungen Betroffenen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; EGMR, von Hannover v. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 u. 60641/08, §§ 108-113). - BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
Auszug aus BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 93/14
Das Amtsgericht, das mit vertretbarer Begründung das Vorliegen echter Fragen verneint, verkennt, dass auch Fragesätze als Werturteile einzuordnen sein können, und unterlässt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der persönlichen Ehre des von den Äußerungen Betroffenen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; EGMR, von Hannover v. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 u. 60641/08, §§ 108-113). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 93/14
Es ist deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - EGMR, 07.02.2012 - 60641/08
Auszug aus BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 93/14
Das Amtsgericht, das mit vertretbarer Begründung das Vorliegen echter Fragen verneint, verkennt, dass auch Fragesätze als Werturteile einzuordnen sein können, und unterlässt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der persönlichen Ehre des von den Äußerungen Betroffenen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; EGMR, von Hannover v. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 u. 60641/08, §§ 108-113).
- BVerfG, 18.05.2017 - 2 BvR 249/17
Vollzug der Untersuchungshaft (gemeinsame Unterbringung eines Nichtrauchers in …
b) Allerdings hat sich das Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 29. Dezember 2016 nicht auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers beschränkt, sondern ergänzend ausgeführt, dieser sei unbegründet, und dies auch so tenoriert (vgl. zum Vorliegen eines besonders schweren Nachteils im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG: BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2017 - 1 BvR 93/14 -, juris, Rn. 1). - BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
Lebenslange Freiheitsstrafe und Unterbringung im offenen Vollzug …
Wenn auch die Verlagerung der Prüfung der Begründetheit in die Zulässigkeit im Hinblick auf die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 104, 220, 231 f.) verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, so ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer dennoch kein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG: Es ist angesichts der Ausführungen des Kammergerichts deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2017 - 1 BvR 93/14 -, juris, Rn. 1).